[667] Rechtshängigkeit (Litispendenz), der durch die Klageerhebung bewirkte Zustand einer streitigen Rechtssache. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 265 ff.) wie nach der österreichischen (§ 234) hat die R. nicht mehr, wie nach gemeinem Recht, die Wirkung, daß die im Streit befangene Sache oder Forderung (res litigiosa) nicht mehr veräußert werden darf, deren Veräußerung oder Übertragung hat aber auf den Rechtsstreit keinen Einfluß. Die R. bewirkt, nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 263), daß der Gegner die Einrede der R. (exceptio litis pendentis) erheben kann, wenn während der Dauer der R. eine Partei dieselbe Streitsache anderweit anhängig gemacht wird, ferner daß die Zuständigkeit des Prozeßgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird. Beide Wirkungen treten auch nach dem österreichischen Recht (Zivilprozeßordnung, § 233) und Jurisdiktionsnorm (s. d.), § 29 ein. Die R. hat ferner zivilrechtliche Wirkungen, die sich nach dem bürgerlichen Recht bestimmen, z. B. diejenige, daß dadurch die Verjährung unterbrochen und die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen oder zu Schadenersatz begründet wird. Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich, § 209 bis 213, 291, 292, 347, 818, 987 ff., 996, 1435, 1613 und 2023. Eine bedingte R. kennt die deutsche Zivilprozeßordnung nicht.