[810] Replik (lat.), Erwiderung, Entgegnung; im Prozeßwesen die Gegenrede auf eine Einrede, namentlich das Vorbringen einer Tatsache, wodurch die Einrede entkräftet werden soll. Der R. kann unter Umständen eine Duplik, dieser eine Triplik und letzterer wiederum eine Quadruplik entgegengesetzt werden. Die R. ist im deutschen Zivilprozeß bis zum Schlusse der Verhandlung zulässig, auf die das Urteil folgt. In der Kunst nennt man R. ein zweites, vom Künstler selbst verfertigtes Exemplar eines Kunstwerkes (soviel wie Dublette). Replizieren, eine R. vorbringen, entgegnen.