[821]Resignatarĭus (lat.), im kanonischen Recht jeder, der eine Pfründe oder ein Amt durch Verzichtleistung (resignatio) des bisherigen Besitzers zu seinen gunsten erhält und in dessen Rechte eintritt.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 821.