Resignatarius

[59] Resignatarius, nach Canonischem Recht der, welcher eine Pfründe od. ein Amt durch den zu seinen Gunsten geschehenen Rücktritt u. Verzicht des bisherigen Besitzers erhält u. in dessen Rechte eintritt. Diese Verzichtleistung (Resignatio) zu Gunsten eines Dritten muß aber von den Kirchenobern u. bei Patronaten vom Patron genehmigt sein.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 59.
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