Restitutionsklage

[825] Restitutionsklage, nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 578 ff.) ein Mittel, um die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahrens herbeizuführen. Die R. findet statt, wenn der Fortbestand dieses Urteils die Billigkeit in hohem Grade verletzen würde, z. B. weil sich herausstellt, daß das Urteil auf eine wissentlich falsche Zeugenaussage,[825] oder auf eine gefälschte Urkunde gegründet, oder daß es von einem bestochenen Richter gefällt worden ist. Die R. ist an eine Notfrist (s. d.) von einem Monat gebunden, die mit dem Tage zu laufen beginnt, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Sind seit der Rechtskraft fünf Jahre abgelaufen, so ist die R. überhaupt unstatthaft (vgl. die Artikel »Wiederaufnahme des Verfahrens« und »Nichtigkeitsklage«).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 825-826.
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