[192] Sühneverfahren heißt das gerichtliche Verfahren zum Zwecke der gütlichen Beilegung eines Rechtsstreites. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§296) kann das Gericht in jeder Lage eines Rechtsstreites die gütliche Beilegung desselben oder einzelner Streitpunkte versuchen oder die Parteien zum Zwecke des Sühneversuchs vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen. Auch darf zum Zwecke des Sühneversuchs das persönliche Erscheinen der Parteien vor Gericht angeordnet werden. In Ehesachen muß dem Verfahren vor dem Landgericht nach § 608 ff. in der Regel ein Sühnetermin vor dem Amtsgericht vorhergehen. Die Parteien müssen darin persönlich erscheinen. In Sachen, die vor das Amtsgericht gehören, kann nach § 510 der Kläger zunächst seinen Gegner zum Zweck eines Sühneversuchs vor dieses Gericht laden lassen. Kommt hier ein Vergleich nicht zustande, so wird auf Antrag beider Parteien sofort zur Verhandlung des Rechtsstreites geschritten und erfolgt die Klageerhebung durch den mündlichen Vortrag der Klage. Bei einfachen Beleidigungen ist nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 420) die Erhebung der Klage erst dann zulässig, wenn vor der zuständigen Vergleichsbehörde die Sühne fruchtlos versucht worden ist. Hierüber hat der Kläger mit der Klage eine Bescheinigung einzureichen. Die Vergleichsbehörde ist in den meisten deutschen Staaten der manchmal auch Friedensrichter genannte Schiedsmann (s. d.), der die gütliche Beilegung von privatrechtlichen Streitigkeiten gleichfalls versuchen darf. Auch nach der österreichischen Zivilprozeßordnung (§ 204) kann das Gericht bei jeder mündlichen Verhandlung eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites oder die Herbeiführung eines Vergleichs über einzelne Streitpunkte versuchen und die Parteien im Falle ihrer Zustimmung vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen.