[664] Schächten (hebr. Schechita, von schachat, »schlachten«), die rituelle Schlachtmethode der Israeliten, eine Satzung des Judentums, die im biblischen und nachbiblischen Schrifttum begründet ist. Das vom mosaischen Gesetz zum Essen erlaubte Tier, das vor dem S. nicht betäubt werden darf, wird unter Vermeidung jeder Tierquälerei niedergelegt oder bei Geflügel gehalten und dann mit einem vorschriftsmäßigen, gänzlich schartenfreien, scharfen Messer durch den Halsschnitt getötet. Dann wird das Tier äußerlich und innerlich auf seinen Gesundheitszustand untersucht und, wenn es gesund ist, für koscher (zum Genuß gestattet), andernfalls für terefa (zum Genuß verboten) erklärt. Der Schächter (Schochet) erhält für seine Funktion, nachdem er in einer Prüfung die Kenntnis in den Vorschriften der Schlachtmethode und der Untersuchung des Viehes auf seinen Gesundheitszustand nachgewiesen hat, von dem prüfenden Rabbiner die Autorisation (Kabbala, s. d.) zum S. Im Königreich Sachsen und in der Schweiz ist das S. verboten. Vgl. »Gutachten über das jüdisch-rituelle Schlachtverfahren« (Berl. 1894, Nachtrag dazu 1902); Dembo, Das S. im Vergleich mit andern Schlachtmethoden (Leipz. 1894); Weichmann, Das S. (mit Vorwort von Strack, das. 1899); Frank, Die Schächtfrage vor der bayerischen Volksvertretung (3. Aufl., Würzb. 1894); v. Schwartz, Das betäubungslose S. der Israeliten (Konstanz 1905); Hildesheimer, Das S. (Berl. 1906).