[705] Schätzungseid (Würderungseid, Juramentum in litem) hieß im frühern Prozeßrecht die eidliche Abschätzung des Interesses durch die Partei, die eintrat, wenn die zur Herausgabe einer Sache verurteilte Gegenpartei diese verweigerte oder der Richter infolge des vom Gegner verschuldeten Untergangs der Sache keinen Maßstab für deren Abschätzung hatte. Die deutsche Zivilprozeßordnung hat die bisherigen Vorschriften über den S. aufgehoben; das Gericht darf aber (nach § 287) in gewissen Fällen dem Beweisführer die eidliche Schätzung des Schadens oder des Interesses anordnen. Dann hat das Gericht zugleich den Betrag zu bestimmen, den die eidliche Schätzung nicht übersteigen darf. Auch für Österreich wurde der S. durch die Zivilprozeßordnung beseitigt; der richterlichen Feststellung des Betrages des Schadens etc. kann aber nach § 273 die eidliche Vernehmung einer der Parteien über die für die Bestimmung des Betrages maßgebenden Umstände vorausgehen.