[669] Schaden (lat. damnum), im weitern Sinne jeder Nachteil, den jemand in irgend einer Beziehung erleidet, im juristischen Sinne jede Beeinträchtigung eines wirtschaftlichen Gutes. Dieser Nachteil kann entweder darin bestehen, daß unser bereits vorhandenes Vermögen verringert wird, sogen. positiver S., oder S. im engern Sinne (damnum emergens), oder darin, daß wir etwas, was wir ohne das schädigende Ereignis erhalten haben würden, nun nicht erhalten, daß also ein sicherer Gewinn vereitelt wird, sogen. negativer S. (lucrum cessans). Nicht für jeden S. kann man Schadenersatz verlangen, da es keinen Rechtssatz gibt, daß wir für jeden S., den ein andrer durch uns erleidet, Schadenersatz leisten, haften müssen; eine Schadenersatzpflicht besteht vielmehr nur auf Grund eines Vertragsverhältnisses oder eines Verschuldens mit Ausnahme der Haftung für Tierschaden. Näheres s. Haftpflicht. Vgl. H. A. Fischer, Der S. nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Jena 1903).