Schanksteuer

[693] Schanksteuer (Schankgebühr, Lizenzsteuer), Abgabe, welche die Inhaber von Schankwirtschaften zu entrichten haben. Die S. kommt nicht nur als Finanzquelle für Staat und Gemeinde, sondern auch als Mittel zur Bekämpfung der Trunksucht in Betracht, weil sie zu einer Verminderung der Schankwirtschaften beitragen soll, ist aber als solche in Deutschland wenig entwickelt. Nur in Württemberg, Hessen und Elsaß-Lothringen kommen Steuern vom Weinausschank vor. In Preußen ist die Einführung einer S. wiederholt, jedoch vergeblich, beantragt worden. Dagegen besteht die S. in verschiedenen außerdeutschen Staaten, wie z. B. in Holland nach Gesetz vom 28. Juni 1881, in Österreich nach Gesetz vom 23. Juni 1881, die wie die ungarische vom 28. Dez. 1888 nach der Einwohnerzahl der Orte abgestuft ist.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 693.
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