[726] Scheingeschäft (simuliertes Geschäft, Simulation), ein Geschäft, bei dem die Interessenten darüber, daß sie nur zum Schein handeln, einverstanden sind, und das, weil es an der Ernstlichkeit des Willens fehlt, nichtig ist. Eine Ausnahme bildet jedoch die Ehe, die nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen (s. Eherecht, S. 405, II) nichtig ist. Sollte durch das S. nur ein andres, aber ernstlich gewolltes Rechtsgeschäft verdeckt werden, so gilt das verdeckte Rechtsgeschäft nur, wenn sämtliche gesetzliche Erfordernisse für sein Zustandekommen vorhanden sind.