Schreibgebühr

[34] Schreibgebühr, Entgelt für die baren Auslagen an Schreiblohn, Schreibmaterialien etc. Sie werden bei den Gerichten (nach § 79 u. 80 des Gerichtskostengesetzes) erhoben, ebenso auch von den Verwaltungsbehörden wie überhaupt von den meisten Ämtern. Auch die Rechtsanwälte sind auf Grund der Rechtsanwaltsgebührenordnung (§ 76) zur Erhebung von Schreibgebühren berechtigt. Bei Gericht und bei den Anwälten beträgt sie für die Seite von mindestens 20 Zeilen mit durchschnittlich je zwölf Silben 10 Pf.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 34.
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