Seemarketenderei

[265] Seemarketenderei, der Verkauf von Mundvorrat oder Gebrauchsgegenständen an Personen, die sich an Bord eines Fischerfahrzeuges befinden oder zu einem solchen gehören, darf auf der Nordsee und den dazugehörigen Küstengewässern nur durch besonders dazu konzessionierte Schiffe betrieben werden. Der Verkauf sowie der Austausch spirituöser Getränke ist in demselben Gebiete völlig verboten So bestimmt der zwischen dem Deutschen Reiche, Belgien, Dänemark, England und den Niederlanden 16. Nov. 1887 im Haag geschlossene Vertrag. Das deutsche Ausführungsgesetz vom 4. März 1894 bedroht Zuwiderhandlungen mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis bis zu sechs Monaten.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 265.
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