Selbstbetrieb

[313] Selbstbetrieb, die Betreibung des Prozesses durch die Parteien selbst, im Gegensatz zum Offizialbetrieb, der Betreibung des Prozesses durch das Gericht, s. Prozeßbetrieb.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 313.
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