[408] Prozeßbetrieb, die Tätigkeit, durch die der Prozeß in Gang gebracht und für dessen Fortgang gesorgt wird. Je nachdem diese Tätigkeit dem Gericht oder den Parteien zugewiesen ist, spricht man von Offizialbetrieb oder Offizialverfahren (s. d., wohl zu unterscheiden von der richterlichen Prozeßleitung, s. d.) oder von Parteibetrieb des Prozesses. Im Strafprozeß herrscht ersterer, im Zivilprozeß muß, soweit dieser unter der Verhandlungsmaxime (s. d.) steht, letzterer in gewissem Umfange gelten. Auch die deutsche Zivilprozeßordnung schreibt grundsätzlich den Parteibetrieb vor, jedoch nicht in demselben Umfange wie nach dem französischen Recht, nach dem das Gericht immer nur auf Parteiantrag handelt, sogen. Dessaisierungssystem. Sie weist zwar den Parteien die Vornahme gewisser Prozeßbetriebshandlungen unter ihrer eignen Verantwortung zu, um die gerichtliche Tätigkeit insoweit zu entlasten; namentlich die Zustellung der Parteischriftsätze und in der Regel auch die Vorladung der Gegenpartei zur mündlichen Verhandlung. Wo das öffentliche Interesse überwiegt, wie in Ehe- und Entmündigungssachen, da fällt mit der Verhandlungsmaxime auch der Parteibetrieb fort und und das Offizialverfahren (s. d.) an dessen Stelle. In einzelnen Richtungen geht aber das Gericht oder der Vorsitzende bei Bestimmung der Termine etc. von Amts wegen vor. Auch können die Parteien bei Zustellungen (s. d.) in gewissen Fällen die Vermittelung[408] des Gerichtsschreibers in Anspruch nehmen. Innerhalb der mündlichen Verhandlung ist, vermöge des Grundsatzes der Einheitlichkeit derselben, von Parteibetrieb überhaupt keine Rede; hier tritt die Prozeßleitung (s. d.) des Gerichts in volle Wirksamkeit. Nach der österreichischen Zivilprozeßordnung (§ 87 ff., 130 ff., 288) liegt der P. dem Gericht ob; die Zustellung der Parteischriftsätze und der richterlichen Entscheidungen erfolgt von Amts wegen, ebenso die Ladung der Parteien, Zeugen und Sachverständigen zu den Tagsatzungen, deren Anordnung in einzelnen, vom Gesetz vorgesehenen Fällen ebenfalls von Amts wegen zu geschehen hat (vgl. Offizialverfahren). Vgl. Friedrichs, Handbuch der Prozeßpraxis (Berl. 190001, 2 Bde.).