[384] Setzungsrecht, das aus dem Mittelalter nur noch in Mecklenburg-Schwerin erhaltene Recht der Minderheit der durch einen Beschluß der Mehrheit überstimmten Reeder (s. d.), sich der Ausführung des Beschlusses dadurch zu entziehen, daß sie die Mehrheit zur Übernahme der Schiffsparten der Minderheit oder zur Abtretung ihrer Anteile an die Minderheit nötigt (»das Schiff zu setzen«). Dagegen hat der Mitreeder nach dem Handelsgesetzbuch in bestimmten Fällen das Recht, durch unentgeltliches Aufgeben seiner Schiffspart sich von der Verpflichtung zur Leistung der von der Mehrheit beschlossenen Einzahlungen zu befreien (vgl. Handelsgesetzbuch, § 501).