[749] Beschlüsse, in der Rechtssprache der deutschen Reichsjustizgesetze gewisse gerichtliche Entscheidungen (s. d.), die sich von den Urteilen (s. d.) und von den einfachen Verfügungen unterscheiden. Unter den Beschlüssen werden in der Regel die prozeßleitenden Verfügungen verstanden, die manchmal auch Anordnungen genannt werden. Ausnahmsweise wird der Ausdruck auch auf andre Entscheidungen angewendet. Als Verfügungen werden die Anordnungen des Vorsitzenden sowie diejenigen eines beauftragten oder ersuchten Richters dezeichnet. Die B. brauchen nicht in der für Urteile vorgeschriebenen Form zu ergehen, insbes. einen Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten. Sie müssen nach § 329 der Zivilprozeßordnung, wenn sie auf Grund einer mündlichen Verhandlung erfolgen, verkündet werden; nicht verkündete B. (und Verfügungen) sind danach von Amts wegen zuzustellen. B. dürfen nicht durch Berufung oder Revision, sondern nur durch Beschwerde (s. d.) angefochten werden, soweit dies das Gesetz gestattet. Vgl. Entscheidung.