[424] Sicherung, Vorrichtung am Schloß der Handfeuerwaffen und Geschütze zur Verhütung des unbeabsichtigten Losgehens. Ist gesichert, so liegt die S. vor einem Teil des Schlosses, der zum Abfeuern sich bewegen müßte, und hindert somit diese Bewegung. Das Gegenteil heißt »entsichert«. Über elektrische Sicherungen s. d.