Sicherung des Beweises

[424] Sicherung des Beweises nennt die deutsche Zivilprozeßordnung die in den § 485–494 geregelte Beweisaufnahme, die außerhalb der gewöhnlichen Formen je vor Einleitung eines Prozesses erfolgen kann, wenn zu besorgen ist, daß das Beweismittel verloren oder dessen Benutzung erschwert werde. Die S., die früher Beweisaufnahme zum ewigen Gedächtnis genannt wurde und in der österreichischen Zivilprozeßordnung (§ 384–389) in ähnlicher Weise geregelt ist, findet nur statt, soweit es sich um die Einnahme[424] eines Augenscheins (s. d.) oder um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen handelt. Das Gesuch ist bei dem Prozeßgericht (s. d.) anzubringen. Ist der Rechtsstreit noch nicht anhängig, so muß das Gesuch bei dem Amtsgericht eingereicht werden, in dessen Bezirk sich der zu besichtigende Gegenstand oder die zu vernehmenden Personen befinden. Bei dringender Gefahr ist dieses Amtsgericht auch zuständig, wenn der Prozeß schon anhängig ist. Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels geltenden Vorschriften. Die Beweisverhandlungen dürfen im Prozeß benutzt werden, wenn der Gegner bei dem Termin erschienen oder dazu rechtzeitig geladen oder die rechtzeitige Ladung ohne Verschulden des Beweisführers unterblieben ist.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 424-425.
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