[577] Solennitätszeugen (Instrumentszeugen), Zeugen, deren Zuziehung zu einem Rechtsgeschäft nicht des Beweises halber allein geschieht, sondern als Formerfordernis vorgeschrieben ist, so daß ohne dieselbe das Rechtsgeschäft gar nicht gültig zustande kommt; soz. B. bei Errichtung eines Dorftestamentes (s. Testament).