Solennitätszeugen

[577] Solennitätszeugen (Instrumentszeugen), Zeugen, deren Zuziehung zu einem Rechtsgeschäft nicht des Beweises halber allein geschieht, sondern als Formerfordernis vorgeschrieben ist, so daß ohne dieselbe das Rechtsgeschäft gar nicht gültig zustande kommt; soz. B. bei Errichtung eines Dorftestamentes (s. Testament).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 577.
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