[809] Staatshaushaltskontrolle, die Gesamtheit derjenigen Einrichtungen, durch die festgestellt werden soll, ob die Finanzverwaltung des Staates unter Beobachtung des Etatsgesetzes und der sonstigen gesetzlichen Schranken erfolgt ist. Die Befugnis der Volksvertretung, nach Ablauf der Budgetperiode die Staatsrechnungen zu prüfen und die Entlastung der Staatsregierung auszusprechen, ist eine notwendige Folge des Budgetrechts selbst. Dieser parlamentarischen S. geht aber regelmäßig eine Prüfung der Staatsrechnungen durch eine unabhängige Revisionsbehörde voraus, soz. B. in Preußen durch die Oberrechnungskammer (s. d.), die auch als Rechnungshof für das Deutsche Reich[809] fungiert. In manchen Kleinstaaten findet diese Vorprüfung durch einen Finanzausschuß des Landtags unter Zuziehung eines Finanzministerialbeamten statt.