Statusklage

[870] Statusklage, Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern- und Kindesverhältnisses zwischen den Parteien oder der elterlichen Gewalt der einen Partei über die andre. Für sie gilt die sogen. Offizialmaxime (s. d.). Bisher in der Zivilprozeßordnung nicht ausdrücklich geregelt, ist sie durch Novelle vom 17. Mai 1898 in den § 640–644 im Anschluß an das Verfahren in Ehesachen gesetzlich geordnet worden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 870.
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