Strandgut

[93] Strandgut, von verunglückten Schiffen gerettete Sachen. Man redet von S. im engern Sinne, wenn sie bei einer Seenot geborgen werden, Seeauswurf, wenn sie außer dem Fall der Seenot von der See auf den Strand geworfen, und Strandtrift (strandtriftigem Gut), wenn sie gegen den Strand getrieben wurden, Seetrift (seetriftigem Gut), wenn ein verlassenes Schiff oder sonstige besitzlos gewordene Gegenstände, in offener See treibend, von einem Fahrzeug geborgen, und Wrackgut, wenn versunkene Schiffstrümmer oder sonstige Gegenstände vom Meeresgrund herausgebracht werden. Die Berger haben Anspruch auf Bergelohn und das S. herauszugeben (Strandungsordnung, § 20 ff.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 93.
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