[419]Tergiversatio (lat., »Rückenzukehrung«), im römischen Strafrechte das rechtswidrige Verhalten des Anklägers, der im Einverständnis mit dem Verfolgten von der Anklage zurücktritt.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 419.