Todesvermutung

[588] Todesvermutung, die Annahme, daß eine Person zu einer bestimmten Zeit gestorben sei. Eine solche kennt das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 20) nur im Falle des Unterganges mehrerer Menschen in gemeinsamer Gefahr. Hier wird angenommen, daß sie alle gleichzeitig gestorben sind, nicht wie früher, daß die Eltern vor den geschlechtsreifen Kindern, aber nach den geschlechtsunreifen gestorben sind. Es beerbt also heute keiner dieser Kommorienten den andern. Den Gegensatz hierzu bildet die Lebensvermutung (§ 19), die darin besteht, daß eines Verschollenen Fortleben bis zu dem Zeitpunkt vermutet wird, der auf Grund der Todeserklärung (s. d.) als Zeitpunkt des Todes anzunehmen ist.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 588.
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