Unsichere Dienstpflichtige

[933] Unsichere Dienstpflichtige, Militärpflichtige, die sich böswillig oder wiederholt der Gestellung entziehen. Sie können jederzeit zum Dienst eingezogen werden und der in § 19–22 des Reichsmilitärgesetzes aufgezählten Vergünstigungen für verlustig erklärt werden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 933.
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