[749] Gestellung, die Vorstellung des Militärpflichtigen bei den Ersatzbehörden. Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungsbezirk gestellungspflichtig, in dem er sich zur Rekrutierungsstammrolle zu melden hat (vgl. Ersatzwesen). Im Zollwesen bezeichnet G. die Vorführung zoll- oder kontrollpflichtiger Waren zum Zweck der zollamtlichen Abfertigung durch die Zollbehörde und Gestellfrist, die Frist, innerhalb deren diese zu erfolgen hat.