Unterscheidung

[940] Unterscheidung, die seelische Tätigkeit, durch die Verschiedenes als solches erkannt wird, und die in Verbindung mit der Erkenntnis der Einerleiheit die Grundlage alles Denkens bildet. Da die bestimmte Auffassung eines Eindrucks immer seine U. von andern einschließt, so ist in jedem Wahrnehmungsakt ein Akt der U. enthalten, dessen Dauer die experimentelle Psychologie in einfachen Fällen zu bestimmen gesucht hat (vgl. Reaktion). – In strafrechtlicher Beziehung bedeutet das Unterscheidungsvermögen die Einsicht, die erforderlich ist, um die Strafbarkeit der Handlung zu erkennen. Bei jugendlichen und bei taubstummen Angeklagten bedarf es zur Verurteilung der ausdrücklichen Feststellung des Unterscheidungsvermögens. Vgl. Zurechnungsfähigkeit.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 940.
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