Urliste

[964] Urliste, Verzeichnis derjenigen Personen, die in einer Gemeinde wohnhaft und zur Bekleidung des Amtes eines Schöffen und eines Geschwornen geeignet sind. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 36 ff., 85. In Österreich, wo keine Schöffengerichte existieren, enthält die U. nur die für das Amt eines Geschwornen tauglichen Personen. Über die Bildung der U. vgl. § 1–13 des Gesetzes vom 23. Mai 1873. Vgl. Jahresliste.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 964.
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