[964] Urliste, Verzeichnis derjenigen Personen, die in einer Gemeinde wohnhaft und zur Bekleidung des Amtes eines Schöffen und eines Geschwornen geeignet sind. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 36 ff., 85. In Österreich, wo keine Schöffengerichte existieren, enthält die U. nur die für das Amt eines Geschwornen tauglichen Personen. Über die Bildung der U. vgl. § 113 des Gesetzes vom 23. Mai 1873. Vgl. Jahresliste.