[151] Jahresliste, nach der deutschen Strafprozeßordnung das Verzeichnis der je für das nächste Geschäftsjahr zur Verfügung stehenden Schöffen, bez. Geschworenen. Die J. der Schöffen entsteht aus deren Urliste (s. d.) durch eine Auswahl, die der alljährlich bei jedem Amtsgericht zusammentretende Ausschuß vornimmt, bestehend aus dem Amtsrichter als Vorsitzendem und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Staatsverwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauensmännern aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks als Beisitzern. Derselbe entscheidet zunächst über die gegen die Urliste erhobenen Einsprachen, streicht die Namen solcher Personen, die auf die Urliste nicht hätten gesetzt werden sollen, und wählt hierauf aus der so berichtigten Urliste für das nächste Geschäftsjahr die erforderliche Zahl von Hauptschöffen (s. d.) und von Hilfsschöffen (s. d.). Für beide wird je eine gesonderte J. gebildet. Die auf diese Listen zu setzende Zahl von Haupt-, bez. Hilfsschöffen wird durch die Landesjustizverwaltung bestimmt. Aus den Jahreslisten aber werden dann die Schöffen unmittelbar durch Auslosung zum Dienst herangezogen (Gerichtsverfassungsgesetz, § 40 ff.). Die J. der Geschwornen entsteht aus der Urliste erst mittelbar. Der oben bezeichnete Ausschuß bildet durch Auswahl aus der Urliste neben der J. der Schöffen auch die Vorschlagsliste (s. d.) der Geschwornen. Aus dieser wird durch eine neue Auswahl seitens desjenigen Landgerichts, bei dem die Sitzungen des Schwurgerichts abgehalten werden, die J. der Geschwornen hergestellt, und zwar wiederum je eine besondere J. der Hauptgeschwornen (s. d.) und der Hilfsgeschwornen (s. d.) gebildet. Aus diesen Jahreslisten, die den Jahresbedarf an Geschwornen zu decken haben, entsteht dann durchs Los die Spruchliste (s. d.) für jede einzelne Sitzungsperiode, aus dieser Spruchliste endlich die Geschwornenbank für die einzelnen Schwurgerichtsprozesse (Gerichtsverfassungsgesetz, § 87 ff.).