[979] Usurpation (lat.), im ältern röm. Rechte die Unterbrechung der Verjährung; im neuern Sprachgebrauch die Anmaßung eines Besitzes, einer Befugnis, besonders der öffentlichen Gewalt; daher die gewaltsame Verdrängung eines legitimen Herrschers, der Umsturz der Verfassung und die Unterdrückung der[979] Selbständigkeit eines Staates. Ist der Usurpator wirklich in den Besitz der Staatsgewalt gelangt, so. muß der rechtmäßige Landesherr, falls er später wieder in den Besitz der Staatsgewalt kommt, die in der Zwischenzeit vorgenommenen Regierungshandlungen in ihren tatsächlichen und rechtlichen Folgen anerkennen, da sonst offenbare Unbilligkeiten und Unzuträglichkeiten entstehen würden.