Usus

[980] Usus (lat.), Gebrauch, Herkommen; daher usuell, gebräuchlich. Im römischen Recht ist U. eine persönliche Dienstbarkeit, vermöge deren dem Berechtigten (usuarius) die Benutzung (Gebrauchsrecht) einer fremden Sache für seine Person, mithin ohne das Recht der Überlassung der Ausübung an einen andern und mit Beschränkung auf die Bedürfnisse des Berechtigten, zusteht. Der U. gibt also an sich kein Recht auf die Früchte (fructus) der Sache; ist diese jedoch von der. Art, daß sie ohne Fruchtgenuß gar nicht oder doch nicht vollständig gebraucht werden kann, so soll der Usuarius einen mäßigen Anteil an Früchten erhalten. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt den U. als solchen nicht. Dagegen sind ihm »beschränkte persönliche Dienstbarkeiten« an Grundstücken bekannt, d. h. persönliche Dienstbarkeiten von einem Inhalt, den sonst Grunddienstbarkeiten haben (§ 1090 ff.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 980.
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