[228] Völkerrechtsdelikte sind nicht Delikte gegen das Völkerrecht, die als solche nur von Staaten begangen werden können, sondern von einzelnen begangene Verletzungen derjenigen nationalen Rechtssätze, durch die fremde Gemeinwesen und deren Organe geschützt werden sollen. Das Reichsstrafgesetzbuch bezeichnet sie als »feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten«. S. Politische Verbrechen, S. 101.