[37] Verbrecherwahn, im technisch-juristischen Sinne die Annahme, daß höhere Pflichten die Übertretung einer Rechtsnorm rechtfertigen könnten. Das deutsche Militärstrafgesetzbuch erklärt (in § 48) ausdrücklich, die Strafbarkeit einer Handlung werde dadurch nicht ausgeschlossen, »daß der Täter nach seinem Gewissen oder nach den Vorschriften seiner Religion sein Verhalten für geboten erachtet hat«.