Verbrecherwahn

[37] Verbrecherwahn, im technisch-juristischen Sinne die Annahme, daß höhere Pflichten die Übertretung einer Rechtsnorm rechtfertigen könnten. Das deutsche Militärstrafgesetzbuch erklärt (in § 48) ausdrücklich, die Strafbarkeit einer Handlung werde dadurch nicht ausgeschlossen, »daß der Täter nach seinem Gewissen oder nach den Vorschriften seiner Religion sein Verhalten für geboten erachtet hat«.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 37.
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