[84] Vermächtnisvertrag ist ein Vertrag, durch den die eine Partei der andern etwas vermacht. § 1941 des Bürgerlichen Gesetzbuches rechnet den V. zum Erbvertrag (s. d.), und § 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuches stellt ihm eine Schenkung von Todes wegen (s. Schenkung) gleich.