Erbvertrag

[899] Erbvertrag (Pactum successorium), eine vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser über sein Vermögen oder Teile desselben verfügt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2274–2302) kann ein E. sowie ein denselben ganz oder teilweise aufhebender Vertrag nur vor Richter oder Notar und seitens des Erblassers nur in Person abgeschlossen werden; auch müssen beide Teile gleichzeitig vor Richter oder Notar erscheinen. Über die Zuziehung des Gerichtschreibers, andrer Urkundspersonen und eines Dolmetschers sowie hinsichtlich des aufzunehmenden Protokolls gilt Gleiches wie bei gerichtlicher oder notarieller Aufnahme eines einseitigen letzten Willens. Einem Testament gleich aufzubewahren ist der mit andern Vereinbarungen in derselben Urkunde aufgenommene E. nur, wenn es besonders beantragt wird, der in besonderer Urkunde aufgenommene E. stets, wenn nicht das Gegenteil beantragt wird. Ein Ehegatte kann mit seinem Ehegatten, ein Verlobter mit seinem Verlobten unter Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, und falls dies sein Vormund, des Vormundschaftsgerichts, als Erblasser einen E. schließen. Wird dagegen ein E. von andern Personen geschlossen, so müssen dieselben unbeschränkt geschäftsfähig sein und sind bei der Errichtung dieselben Förmlichkeiten wie bei einem gerichtlichen oder notariellen Testament zu beobachten. Der Erblasser kann vom E. zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt vorbehielt, und je von einer Verfügung, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils (s. d.) berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn dieser sein Abkömmling wäre. Falls eine Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten zu lebenslänglichem Unterhalt des Erblassers oder zu dergleichen Leistung getroffen ist, so kann der Erblasser von dieser Verfügung zurücktreten, wenn diese Verpflichtung aufgehoben wird. Der Erblasser kann den E. oder einzelne Verfügungen desselben anfechten, soweit nach seinem Tode seine letztwilligen Verfügungen von einem Beteiligten angefochten werden können (s. Testament).

Ein gegenseitiger E. ist ganz unwirksam, wenn auch nur eine der darin getroffenen Verfügungen nichtig ist, oder wenn die eine Partei von dem vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Haben [899] Ehegatten in einem E., in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen, bestimmt, daß nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlaß an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Dritte für den gesamten Nachlaß als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist. Entsprechendes gilt hier für Vermächtnisse, die der Bedachte erst beim Tode des Letztversterbenden haben soll. Vgl. Schiffner, Der E. nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Jena 1899); Hellwig, Die Verträge auf Leistung an Dritte (Leipz. 1899).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 899-900.
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