[101] Verschwendung, unwirtschaftlicher Verbrauch von Gütern (s. Konsumtion), namentlich mutwillige Vernachlässigung und Vergeudung des Vermögens durch unbesonnene und unnötige Ausgaben. Gewohnheitsmäßige sinnlose V. kann dazu führen, daß der Verschwender (prodigus) auf Antrag eines Ehegatten, eines Verwandten oder sonstigen Interessenten, z. B. des Gemeindevorstandes, entmündigt (s. Entmündigung) wird. Als Verschwender kann nach österreichischem Recht erklärt werden, wer sein Vermögen auf unbesonnene Art durchbringt und sich oder seine Familie durch mutwillige oder unter verderblichen Bedingungen geschlossene Borgverträge künftigem Notstande preisgibt. Die Erklärung erfolgt auf Grund eines offiziösen Verfahrens (§ 273[101] des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und § 184 des Patents vom 9. Aug. 1854).