[119] Verwaltungsdienst, die Tätigkeit in den Ämtern der Verwaltung. Die Befähigung hierzu ist in den einzelnen deutschen Bundesstaaten verschieden geregelt, hängt aber stets von der Ablegung einer Prüfung ab. In Preußen sind die diesbezüglichen Bestimmungen für den höhern V. durch Gesetz vom 10. Aug. 1906 neu geregelt worden. Sie wird hier nunmehr erlangt durch die Ablegung zweier Prüfungen, denen ein mindestens dreijähriges Studium der Rechtswissenschaft und der Staatswissenschaften auf einer Universität vorangehen muß. Die erste Prüfung ist die gleiche wie die zum Gerichtsreferendar, die zweite wird nach Ablauf eines mindestens vier Jahre umfassenden Vorbereitungsdienstes vor der Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte abgelegt (vgl. v. Schwerin, Die Befähigung zum höhern V., Berl. 1898). In den süddeutschen Staaten haben Richter und Verwaltungsbeamte die gleichen Prüfungen zu bestehen. Nach ihr steht es den für das Richteramt Geprüften frei, zur Justiz oder zur Verwaltung zu gehen, d. h. dort noch eine mehr oder minder lange informatorische Tätigkeit zu entwickeln, bis er seine erste Anstellung im Justiz- oder Verwaltungsdienst erhält.