Vollstreckungsbehörden

[248] Vollstreckungsbehörden, die mit der Vollziehung amtlicher Anordnungen, insbes. mit der Leitung der Zwangsvollstreckung betrauten Behörden. Die Vollstreckung von Strafurteilen liegt in Deutschland der Staatsanwaltschaft ob. Die Zwangsvollstreckung ist zum Teil dem Gerichtsvollzieher (s. d.), zum Teil dem Amtsgericht (s. d.) übertragen. Vgl. Zwangsvollstreckung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 248.
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