[257] Vorbereitungshandlungen, technischer strafrechtlicher Begriff, bezeichnet im Gegensatz zum Versuch (s. d.) diejenigen auf den Erfolg gerichteten Handlungen, die (wie die Herstellung oder Beschaffung der [257] Mittel) noch keinen »Anfang der Ausführung« ent halten. V. bleiben im allgemeinen straflos. In einzelnen Fallen, so bei der Herstellung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten etc. zum Zweck einer Münzfälschung, werden sie als besondere Delikte (delicta sui generis) unter Strafe gestellt. Ferner ist mehrfach schon das »Unternehmen« einer strafbaren Handlung mit der vollen Strafe bedroht, auch wenn es noch nicht zu einem »Anfang der Ausführung« gekommen ist.