Vorbereitendes Verfahren

[257] Vorbereitendes Verfahren (Präparatorisches Verfahren) heißt in Rechnungssachen, Auseinandersetzungen und ähnlichen Prozessen in der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 348–354) dasjenige Verfahren, das in Prozessen der erwähnten Art vor einem beauftragten Richter (s. d.) stattfinden kann. Dieses Verfahren, durch das die mündliche Verhandlung erleichtert und vereinfacht werden soll, kann vom Prozeßgericht angeordnet werden, wenn sich in einem derartigen Rechtsstreit eine erhebliche Zahl von streitigen Ansprüchen oder von streitigen Erinnerungen gegen eine Rechnung oder gegen ein Inventar herausstellt. Dann wird über diese Streitigkeiten vor dem beauftragten Richter verhandelt; ferner wird zu Protokoll festgestellt, welche Ansprüche und Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht wurden und wieweit ein Streit besteht. Wenn eine Partei nicht erscheint, wird trotzdem ein Protokoll aufgenommen, und wenn sie nach nochmaliger Ladung ausbleibt, gelten die Behauptungen des Gegners als zugestanden. Bei der mündlichen Verhandlung ist das Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens auf Grund des Protokolls vorgetragen. Von diesem Verfahren wird im allgemeinen wenig Gebrauch gemacht. Nach der österreichischen Zivilprozeßordnung (§ 245–256) ist ein v. V. in weiterm Umfang gestattet. Es wird aber gleichfalls wenig angewendet.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 257.
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