[259] Vorführungsbefehl, der vom Richter ausgehende Auftrag, eine Person, deren Anwesenheit in der Gerichtssitzung erforderlich erscheint, und die sich freiwillig nicht stellt, zwangsweise vorzuführen. So kann im Zivil- wie im Strafprozeß ein V. erlassen werden gegen einen ungehorsam ausgebliebenen Zeugen; im Strafprozeß gegen den der Vorladung zur Vernehmung oder zur Hauptverhandlung nicht folgenden Beschuldigten; im Zivilprozeß gegen die einer Aufforderung zum persönlichen Erscheinen in Ehesachen nicht gehorchende Partei (Zivilprozeßordnung, § 380 und 619; Strafprozeßordnung, § 50, 133, 134, 215 und 235). Der V. setzt regelmäßig einen Gerichtsbeschluß voraus. Behufs Vollstreckung einer Freiheitsstrafe darf auch die Staatsanwaltschaft einen V. erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist (Strafprozeßordnung, § 489).