[67] Freiheitsstrafe ist diejenige Strafe, die in einer Beschränkung oder in einer gänzlichen oder zeitweisen Entziehung der persönlichen Freiheit besteht. Eine Beschränkung der Freiheit kann insofern eintreten, als einer Person die freie Bestimmung ihres Aufenthaltsorts[67] entzogen wird, sei es durch sogen. Verstrickung oder Konsination (s.d.), indem der Sträfling angewiesen wird, ein bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten Ort nicht zu verlassen; sei es durch Landesverweisung oder Ausweisung (s.d.); sei es endlich durch sogen. Verbringung oder Deportation (s.d.), indem der Angeschuldigte nach einem entlegenen, meist überseeischen Land verbracht wird. Das Strafsystem des Deutschen Reichsstrafgesetzbuchs kennt die letztere Strafart nicht, während die beiden andern Strafmittel nur als Nebenstrafen und als Zusatz zu andern Strafen vorkommen können. Was die Entziehung der Freiheit, F. im engern Sinn, anbelangt, so war diese Strafe, die vermöge ihrer Teilbarkeit, Dehnbarkeit und Abschätzbarkeit sowie vermöge der durch sie ermöglichten Sicherung der bürgerlichen Gesellschaft auf der einen und der Besserung und Abschreckung der Verbrecher auf der andern Seite als das tauglichste Strafmittel erscheinen muß, dem ältern Strafrecht zwar keineswegs fremd; aber erst die neuere Zeit hat ihr eine vorwiegende Rolle gegenüber allen andern Strafmitteln eingeräumt und zugleich eine rationelle Behandlungsweise und die Ausbildung verschiedenartiger Systeme des Gefängniswesens (s.d.) herbeigeführt. Die moderne Strafgesetzgebung unterscheidet verschiedene Unterarten der F. im engern Sinne. Meistens findet sich eine Dreiteilung in Zuchthaus, Arbeitshaus und Gefängnis oder, wie nach dem Deutschen Reichsstrafgesetzbuch, in Zuchthaus, Gefängnis und Hast, und daneben Festungsstrafe. Ebenso kennen Frankreich, Italien und Spanien mehrere Arten der F., während Holland nur zwischen Gefängnis und Hast unterscheidet, wie dies auch ähnlich in England der Fall ist. Dagegen findet sich in Österreich sogar eine Fünfteilung: schwerer und einfacher Kerker, strenger und einfacher Arrest und Hausarrest. Die Schweiz beabsichtigt, außer Zuchthaus, Gefängnis und Unterbringung in Arbeitsanstalten noch Wirtshausverbot als F. einzuführen. Im Strafvollzug werden freilich die Unterschiede zwischen den gesetzlichen Strafarten, und zwar in fast allen Ländern, so gut wie völlig verwischt. Gegenwärtig wird mit Recht eine Einschränkung der F. und deren teilweise Ersetzung durch Geldstrafen angestrebt. Vgl. Mittelstädt, Gegen die Freiheitsstrafen (2. Aufl., Leipz. 1879); Weichert, Grundzüge der Strafvollstreckung nach Reichsrecht (das. 1902).