[259] Vorflut, die Möglichkeit des natürlichen Abflusses von Tagewasser, gleichgültig, ob das Wasser aus Quellen oder unterirdischen Leitungen oder aus Niederschlägen auf die Erdoberfläche gelangt ist. Vgl. Entwässerung. Während nach gemeinem Rechte die Verpflichtung des Grundbesitzers, das von obenher wild ablaufende Wasser auf sein Grundstück aufzunehmen, die Regel bildet, darf nach dem preußischen Landrecht der Eigentümer seine Grundstücke gegen das wild ablaufende Wasser decken, soweit nicht ordentliche Kanäle und Gräben vorhanden sind, durch die das Wasser seinen ordentlichen, gewöhnlichen Ablauf hat. Das französische und das sächsische Recht beruhen auf den Grundsätzen des gemeinen Rechts, das hannoversche Wassergesetz, die dänischen Wasserlösungsordnungen für die Grenzdistrikte in Schleswig-Holstein u. Lauenburg, ferner das österreichische Wassergesetz neigen sich der preußischen Auffassung zu. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch regelt das Recht der V. nicht (s. Wasserrecht).