Vorläufige Vormundschaft

[260] Vorläufige Vormundschaft. Ein Volljähriger, dessen Entmündigung (s. d.) beantragt ist, kann unter v. V. gestellt werden, wenn das Vormundschaftsgericht es zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung der Person oder des Vermögens des Volljährigen für erforderlich erachtet (vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 1906–1908). Vgl. Schanz, Die v. V. nach Reichsrecht und den Landesgesetzen (Münch. 1901).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 260.
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