[741] Reichsrecht, im neuen wie im frühern Deutschen Reiche das durch die Reichsgesetzgebung geschaffene Recht, im Gegensatz zum Landesrecht (Landrecht), d. h. demjenigen Rechte, das auf der Gesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten (früher Territorien) beruht. Der alte Grundsatz: R. bricht Landesrecht, d. h. durch reichsgesetzliche Regelung einer Materie treten entgegenstehende landesrechtliche Bestimmungen außer Kraft, es sei denn, daß das R. sich selbst nur subsidiäre Geltung beilegt, ist auch im Artikel 2 der jetzigen Reichsverfassung festgestellt.