Wahlrecht

[310] Wahlrecht, im subjektiven Sinne das Recht, an den Wahlen zur Volks- und Gemeindevertretung und zu ähnlichen Körperschaften teilzunehmen. Man unterscheidet auch aktives W. (Wahlfähigkeit, -Berechtigung), das Recht, zu wählen, und passives W. (Wählbarkeit), die Fähigkeit, gewählt zu werden. Im objektiven Sinne versteht man unter W. die gesetzlichen Vorschriften, durch die Wählbarkeit, Wahlfähigkeit und Wahlverfahren geregelt sind (s. Wahl). – S. auch Alternativobligation.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 310.
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