[363] Wanderbücher, Bücher, welche die Handwerksgesellen auf Grund gesetzlicher Vorschriften (Bayern, Gesetz vom 11. März 1808, Preußen vom 31. Aug. 1831) zu führen hatten, und in welche die ganze Wanderschaft des Gesellen durch Einträge der Meister, bei denen der Geselle Arbeit gefunden hatte, ausgezeichnet wurde. Sie sind in Bayern, in Preußen 1845 aufgehoben worden. Vgl. Wanderzwang.