Zahlungseinstellung

[836] Zahlungseinstellung heißt die Nichtleistung fälliger Zahlungen, die in der Zahlungsunfähigkeit (s. d.) ihren Grund hat. Unterbleibt die Zahlung, weil der Schuldner die Forderung für unbegründet hält, so liegt eine Z. nicht vor. In der Z. muß die Tatsache offenbar geworden sein, daß jemand seine Verpflichtungen in der Allgemeinheit zu erfüllen aufhört, und zwar infolge der Unmöglichkeit, seinen Gläubigern gerecht zu werden. Ob eine Z. vorliegt, ist hiernach aus den Umständen zu entnehmen, nach denen ausnahmsweise auch eine einzige Verweigerung der Zahlung diese Annahme begründen kann. Ist Z. gegeben, so ist damit die Annahme der Zahlungsunfähigkeit (s. d.) begründet und damit die Vorbedingung für die Eröffnung des Konkurses (s. d.) gegeben. Die Z. kann auch die Anfechtung der Rechtshandlungen des Schuldners rechtfertigen (s. Schuldverhältnis) und bildet vielfach ein Tatbestandsmerkmal des Bankrotts (s. d.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 836.
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